Immer wieder stellen Jugendliche unter 18 Jahren die Frage:
„Was muss ich tun, um ein Gewerbe als Webdesigner anzumelden?“
Die eigentlich richtige Frage müsste jedoch lauten:
„Darf ich in meinem Alter überhaupt ein Gewerbe betreiben?“
Die rechtliche Ausgangslage
Nach deutschem Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gelten Personen unter 18 Jahren als beschränkt geschäftsfähig. Grundsätzlich dürfen sie lediglich sogenannte Taschengeldgeschäfte tätigen. Der dauerhafte und eigenverantwortliche Betrieb eines Gewerbes mit dem Ziel regelmäßiger Gewinnerzielung geht jedoch weit darüber hinaus.
Was Jugendliche in solchen Fällen anstreben, ist eine planmäßige, auf Dauer angelegte und selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auch wenn dies gesetzlich zunächst nicht vorgesehen ist, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässige Möglichkeiten.
Voraussetzungen für ein Gewerbe als Minderjähriger
Damit ein Jugendlicher unter 18 Jahren ein Gewerbe führen darf, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten gemäß § 112 BGB
Der minderjährige Gründer benötigt die ausdrückliche Ermächtigung der Eltern oder eines anderen Sorgeberechtigten. Diese kann formfrei erfolgen, also auch mündlich. Ohne diese Zustimmung ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht möglich. - Genehmigung durch das Familiengericht
Die elterliche Ermächtigung wird erst durch die gerichtliche Genehmigung wirksam. Das Gericht prüft, ob der Jugendliche über die erforderliche Reife, fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügt, um ein Gewerbe zu betreiben. Ziel ist es, Minderjährige vor Risiken und Überforderung zu schützen.
Die praktische Bedeutung der Genehmigung
Wird die Genehmigung erteilt, erlangt der Jugendliche für sein Gewerbe die volle Geschäftsfähigkeit. Das bedeutet, er darf rechtsverbindlich Verträge abschließen, die im Zusammenhang mit seinem Unternehmen stehen. Dazu zählen zum Beispiel Mietverträge, der Kauf von Software oder die Beauftragung von Dienstleistern.
Größere Anschaffungen, die nicht unmittelbar dem Gewerbezweck dienen, etwa der Kauf eines Hauses, sind in der Regel nicht von der Genehmigung erfasst und bedürfen einer separaten Zustimmung des Gerichts.
Sollten die Erziehungsberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt ihre Ermächtigung widerrufen wollen, ist auch hierfür erneut die Zustimmung des Gerichts erforderlich.
Haftung bei Geschäftstätigkeit
Eine wichtige Folge der gerichtlichen Genehmigung ist, dass der Minderjährige in Bezug auf sein Gewerbe wie ein Volljähriger behandelt wird. Das bedeutet, er haftet persönlich und unbeschränkt für alle Verpflichtungen, die im Rahmen seines Unternehmens entstehen. Die sonst geltende Haftungsbeschränkung für Minderjährige entfällt in diesem Fall.
Fazit
Ein eigenes Gewerbe als Jugendlicher zu betreiben, etwa im Bereich Webdesign, ist unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Wer in jungen Jahren unternehmerisch tätig werden möchte, sollte sich nicht nur auf sein technisches Können verlassen, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und professionell umsetzen.